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Satzung

 

 

 

Satzung-NEU

 

 

Stand 30.09.20222

 

Satzung der Achimer Sportfreunde e.V. 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein hat den Namen „Achimer Sportfreunde“. Er hat seinen Rechtssitz in 28832 Achim. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name Achimer Sportfreunde e. V.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  1. Zweck der Achimer Sportfreunde e.V. ist es. den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszuüben.
    Der Achimer Sportfreunde e.V. strebt durch Turn- und Sportübungen die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder an.

    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    die Förderung sportlicher Übungen und
    Leistungen.
    das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden für alle Bereiche einschließlich

    des Freizeit- und Breitensports.
    einen geordneten Turn-, Sport- und Spielbetrieb,
    die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und Wettbewerbe.

    Die Betreuung der Sport- und Bewegungsangebote erfolgt durch sportlich vorgebildete Übungsleiterinnen und Übungsleiter.

  2. Für den Achimer Sportfreunde e.V. ist die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern eine ständige Aufgabe und Verpflichtung.

  3. Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch
    Förderung und Entwicklung des Sports für alle.
    Vertretung des Sports in der Öffentlichkeit und Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber staatlichen und kommunalen Stellen.
    Aus- und Fortbildung von Führungskräften, Übungsleiterinnen und Übungsleitern.
    Förderung der Vereinsarbeit.
    Förderung des Behindertensports.
    Förderung des Sportstättenbaus,
    Gewährleistung eines Versicherungsschutzes.

  4. Der Achimer Sportfreunde e.V. ist parteipolitisch neutral. Er vertritt die Grundsätze religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz.

  5. Der Achimer Sportfreunde e.V. bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und tritt allen rassistischen, antisemitischen und extremistischen Bestrebungen und Aktivitäten entschieden entgegen.

6. Der Achimer Sportfreunde e.V. verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Achimer Sportfreunde e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

  2. Der Achimer Sportfreunde e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Achimer Sportfreunde e.V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Achimer Sportfreunde e.V.. Mitglieder des Vereins, die als steuerbegünstigte Körperschaft im Sinne des § 51 ff. AO anerkannt sind, dürfen nach den Vorgaben des § 58 Nr. 2 AO Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten.

  4. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Achimer Sportfreunde e.V. fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

  5. Allen ehrenamtlich Tätigen können die Auslagen, insbesondere für die Teilnahme an Sitzungen und Tagungen sowie die nachgewiesenen sonstigen Auslagen - soweit sie angemessen sind - erstattet werden. Gezahlt werden können auch Tätigkeitsvergütungen für Arbeits- und Zeit- aufwand und eine pauschalierte Aufwandsentschädigung. Näheres regelt die Finanzordnung.

  6. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Achimer Sportfreunde e.V. keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

 

§ 4 Gliederung

  1. Für jede im Achimer Sportfreunde e.V. betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbstständige/unselbstständige Abteilung gegründet werden.

  2. Sollen Abteilungen finanziell selbständig sein, regeln die Abteilungen ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird.

  3. Die Abteilungen erheben zusätzlich eigene Beiträge, deren Mindesthöhe an die Mitgliederversammlung festgesetzt ist.

  4. Für die Wahlen den Abteilungsversammlungen und die Zusammensetzung der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

 

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus
ordentlichen Mitgliedern fordernden Mitgliedern Ehrenmitgliedern
Außerordentliche Mitglieder oder Zeitmitglieder

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreterinnen / Vertretern Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann die Antragstellerin/der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

    Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist schriftlich bekannt zu geben.
    Wird die Aufnahme abgelehnt, entscheidet auf Antrag die Mitgliederversammlung endgültig.

  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen.
    Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

  3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

  4. Außerordentliche Mitglieder oder Zeitmitglieder sind alle Kursteilnehmer ohne schriftlichen Aufnahmeantrag. Die Aufnahme passiert automatisch mit verbindlicher Anmeldung und Eintritt in den Kurs und endet mit Beendigung des Kurses.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt. Ausschluss oder Tod.

  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer

    Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

    wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen, wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder wegen groben unsportlichen Verhaltens.

    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern: hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

  4. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat. drei Monate vergangen sind.

  5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist. haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

 

§ 8 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
    Die Regelung erfolgt in der Beitragsordnung. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.

  2. Ehrenmitglieder und Außerordentliche Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 9 Rechte und Pflichten

  1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  2. Das Stimmrecht ist übertragbar. Delegierte müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein.

  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.

  4. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

 

§ 10 Organe

Die Organe des Vereins sind

der Vorstand
die Mitgliederversammlung

 

§11 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus: der ersten Vorsitzenden/dem ersten Vorsitzenden der Kassenwartin/dem

Kassenwart

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der

    Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die ihrer Vertreterin/seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

  2. Die Vorstandssitzung leitet die Vorsitzende/der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die Kassenwartin/der Kassenwart. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der Sitzungsleiterin/vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

  3. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

  2. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

  3. Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten

    durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

  4. Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptberuflich Beschäftigte anzustellen.

  5. Die Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten. Reisekosten. Porto und Telefon, die Auslagen, insbesondere für die Teilnahme an Sitzungen und Tagungen sowie die nachgewiesenen sonstigen Auslagen - soweit sie angemessen sind - erstattet werden. Gezahlt werden können auch Tätigkeitsvergütungen für Arbeits- und Zeit- aufwand und eine pauschalierte Aufwandsentschädigung. Näheres regelt die Finanzordnung.

 

§ 12 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

 

§ 13 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im zweiten Quartal statt.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

 

§ 14 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für Entgegennahme der Berichte des Vorstandes Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferin/des Kassenprüfers Entlastung und Wahl des Vorstands

Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit Genehmigung des Haushaltsplans
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung

Beschlussfassung über Anträge

 

§ 15 Einberufung von Mitgliederversammlungen

  1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung kann per Post oder als Mail erfolgen, oder durch Veröffentlichung in Tageszeitung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

  2. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.

  3. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist
    eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  4. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

§ 16 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren/dessen Verhinderung von ihrer Stellvertreterin/seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin/den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der

    Versammlungsleiterin/des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen zählen nicht. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich vorzunehmen. Steht nur eine Person zur Wahl, wird offen abgestimmt, es sei denn, auf Antrag wird die schriftliche Wahl beschlossen.

  3. Einem Mitglied kann das Stimmrecht entzogen werden, wenn es Beitragsschuld zum Zeitpunkt der Versammlung besteht.

  4. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleiterin/vom jeweiligen Versammlungsleiter und der Protokollfuhrerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
    Es soll folgende Feststellungen enthalten:

    Ort und Zeit der Versammlung
    die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter

die Protokollführerin/der Protokollführer
die Zahl der erschienenen Mitglieder
die Tagesordnung
die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§ 17 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Mitglieder ohne Stimmrecht können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. Minderjährige Mitglieder sind an Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teilnahmeberechtigt.

  2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

§ 18 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

 

§ 19 Kassenprüfung

Kassenprüfung wird sich grundsätzlich auf die Feststellung der Übereinstimmung der Ausgabe- und Einnahmebelege mit dem Kassenbestand beschränken (BGH NJW-RR 1988, 745, 749).

 

§ 20 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung

Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

 

§ 21 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundes- datenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

    das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO.
das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO.
das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben. Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4. Sollten mehr als mindestens 10 Mitarbeiter regelmäßig mit automatisierter Datenverarbeitung (Erhebung und Nutzung) zu tun haben, wird zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

 

§ 22 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung

1. Die Auflösung des Achimer Sportfreunde e.V. kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitglieder-versammlung mit der im § 16 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende und die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung). Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2. Bei Auflösung der Achimer Sportfreunde e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft:

zu einem Drittel an den LandesSportBund Niedersachsen e.V., zu einem Drittel an den Behinderten-Sportverband Niedersachsen e.V. und zu einem Drittel an die Stadt Achim.
Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden.

§ 23 Inkrafttreten

 

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 30.09.2022 beschlossen worden.

 

Achim, 30.09.2022

 

 

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